Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 39a

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 39a

Inkrafttretensdatum

01.07.1998

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

Zu Abs. 1: Erscheint durch § 42 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, seit dem 1.1.1999 ganz oder teilweise derogiert, vgl. § 82 Abs. 7 AVG idF BGBl. I Nr. 158/1998.

Text

Parteistellung

Paragraph 39 a,
  1. Absatz einsParteistellung im behördlichen Verfahren zur Genehmigung einer Freisetzung, ausgenommen bei Freisetzung von Tieren sowie von Mikroorganismen in Zusammenhang mit medizinischen Anwendungen, haben
    1. Ziffer eins
      der Antragsteller,
    2. Ziffer 2
      die Gemeinde, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgen soll, wenn sie gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 begründete Einwendungen im Sinne des nachfolgenden Absatz 2, schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert hat,
    3. Ziffer 3
      sofern das Grundstück, auf dem die Freisetzung erfolgen soll, an einer Gemeindegrenze liegt, die an dieses Grundstück angrenzenden Gemeinden, wenn sie gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 begründete Einwendungen im Sinn des nachfolgenden Absatz 2, schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert haben,
    4. Ziffer 4
      der Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Freisetzung erfolgen soll, wenn er gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 begründete Einwendungen schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert und zugleich mit seinen schriftlichen Einwendungen das Vorliegen der Voraussetzungen für seine Parteistellung nachgewiesen hat,
    5. Ziffer 5
      die Nachbarn, wenn sie gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 begründete Einwendungen im Sinne des nachfolgenden Absatz 2, schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert und zugleich mit ihren schriftlichen Einwendungen das Vorliegen der Voraussetzungen für ihre Parteistellung nachgewiesen haben. Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, die mit dem Grundstück, auf dem die Freisetzung erfolgen soll, eine gemeinsame Grenze haben, sowie Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung und während des Verfahrens diese Grundstücke gepachtet haben, und Personen, die sich zum Zeitpunkt der Antragstellung und während des Verfahrens rechtmäßig und nicht nur vorübergehend auf einem dieser Grundstücke aufhalten, sowie
    6. Ziffer 6
      das Bundesland, in dessen Zuständigkeitsbereich die Freisetzung erfolgen soll, wenn es gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 begründete Einwendungen im Sinne des nachfolgenden Absatz 2, schriftlich der Behörde übermittelt und bei der Anhörung näher erläutert hat.
  2. Absatz 2Die Gemeinden gemäß Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sind auf Grund der ihnen zukommenden Parteistellung, jede von diesen im Rahmen der jeweils von ihr gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 erhobenen Einwendungen, berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) innerhalb ihres jeweiligen örtlichen Zuständigkeitsbereichs dienen, im behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Freisetzung geltend zu machen. Das Bundesland gemäß Absatz eins, Ziffer 6, ist auf Grund der ihm zukommenden Parteistellung im Rahmen der von ihm gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 erhobenen Einwendungen berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) innerhalb seines jeweiligen Zuständigkeitsbereichs dienen, im behördlichen Verfahren zur Genehmigung der Freisetzung geltend zu machen. Der Eigentümer des Grundstückes gemäß Absatz eins, Ziffer 4 und dessen Nachbarn gemäß Absatz eins, Ziffer 5,, jeder von ihnen im Rahmen der jeweils von ihm gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2 erhobenen Einwendungen, sind berechtigt, die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die der Sicherheit seiner eigenen Gesundheit und der seiner Nachkommenschaft dienen, als subjektives öffentliches Recht im behördlichen Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und beim Verwaltungsgerichtshof sowie beim Verfassungsgerichtshof Beschwerde einzubringen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR12142354

Alte Dokumentnummer

N8199852196L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P39a/NOR12142354

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