Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 28

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anhörung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsDie Behörde hat in den Fällen des Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 2, im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weitverbreiteter Tageszeitungen kundzumachen, dass ein Antrag auf Genehmigung einer Arbeit mit GVO vorgelegt wurde, diesbezügliche Unterlagen bei der Behörde während eines Zeitraumes von sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen, darüber eine Anhörung durchgeführt wird und dass es jedermann freisteht, an der Anhörung teilzunehmen.
  2. Absatz 2Die Behörde hat die Anhörung im Rahmen des Ermittlungsverfahrens innerhalb von drei Wochen ab Ende der Auflegung zur öffentlichen Einsichtnahme durchzuführen. Die Behörde hat dazu die Öffentlichkeit gemäß Absatz eins,, sowie die Mitglieder des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission, den Betreiber und die Mitglieder des Komitees für die biologische Sicherheit zu laden.
  3. Absatz 3Die Anhörung ist öffentlich und dient der Erörterung des Antrages und der dazugehörigen Unterlagen. Es ist jedermann gestattet, Fragen zu stellen und sich zum Vorhaben zu äußern.
  4. Absatz 4Über die öffentliche Anhörung ist eine Niederschrift zu erstellen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40031726

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P28/NOR40031726

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