Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 26

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 26

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Behördliches Verfahren bei Arbeiten mit transgenen Tieren

Paragraph 26,

Bei Arbeiten mit GVO, für die eine Genehmigung des Tierversuches nach dem Tierversuchsgesetz 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2012,, erforderlich ist, sind die gemäß Anlage 1 lit. B dieses Bundesgesetzes vorzulegenden Unterlagen dem Antrag auf Genehmigung des Tierversuches beizulegen. Die nach dem Tierversuchsgesetz 2012 zuständige Behörde hat vor ihrer Entscheidung im Wege des Bundesministers für Gesundheit eine Stellungnahme des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission einzuholen, wenn

  1. Ziffer eins
    über eine Einstufung dieser Arbeit in die Sicherheitsstufe 1 Zweifel bestehen oder
  2. Ziffer 2
    bei Arbeiten zu anderen als biomedizinischen Zwecken oder Zwecken der entwicklungsbiologischen Forschung Grund zur Annahme besteht, daß die Artgrenze durchbrochen wird.

Schlagworte

BGBl. I Nr. 114/2012

Im RIS seit

02.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40144537

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P26/NOR40144537

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