(2)Absatz 2Die Durchführung von Arbeiten mit GVO gemäß § 19 Z 1 oder 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 1, § 19 Abs. 3 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 zweiter Satz, § 19 Z 4 in Verbindung mit § 24 Abs. 4 erster Satz sowie von Arbeiten mit GVO gemäß § 20 ist zu untersagen, wenn eine oder mehrere der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind.Die Durchführung von Arbeiten mit GVO gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, oder 2 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 19, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz sowie von Arbeiten mit GVO gemäß Paragraph 20, ist zu untersagen, wenn eine oder mehrere der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind.