Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 23

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Behördliche Entscheidung

Paragraph 23,
  1. Absatz einsDie Genehmigung zur Durchführung von Arbeiten mit GVO gemäß Paragraph 20, ist zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      sichergestellt ist, daß vom Betreiber insbesondere im Hinblick auf die Sicherheitsausstattung der gentechnischen Anlage die sich aus den Bestimmungen dieses Abschnittes und der darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen für die vorgesehenen Arbeiten mit GVO erfüllt werden und diese Arbeiten nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durchgeführt werden,
    2. Ziffer 2
      gewährleistet ist, daß die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik für die erforderliche Sicherheitsstufe notwendigen Vorkehrungen getroffen sind und deshalb nachteilige Folgen für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) nicht zu erwarten sind, und
    3. Ziffer 3
      der Betreiber den Nachweis einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 79 j, Absatz eins, zweiter oder dritter Satz vorlegt.
  2. Absatz 2Die Durchführung von Arbeiten mit GVO gemäß Paragraph 19, Ziffer eins, oder 2 in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins,, Paragraph 19, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 19, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 4, erster Satz sowie von Arbeiten mit GVO gemäß Paragraph 20, ist zu untersagen, wenn eine oder mehrere der in Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht gegeben sind.
  3. Absatz 3Die Behörde hat, soweit dies im Interesse der Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) erforderlich ist, den Zeitraum, innerhalb dessen eine Arbeit mit GVO durchgeführt werden darf, zu befristen oder für die Durchführung der Arbeiten und für die für die Sicherheit (Paragraph eins, Ziffer eins,) der gentechnischen Anlage maßgeblichen Teile bestimmte geeignete Bedingungen oder Auflagen vorzuschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40031722

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P23/NOR40031722

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