Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gentechnikgesetz § 19

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

01.07.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anmeldung von Arbeiten mit GVO

Paragraph 19,

Der Betreiber hat die Durchführung

  1. Ziffer eins
    erstmaliger Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1,
  2. Ziffer 2
    erstmaliger Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2,
  3. Ziffer 3
    weiterer Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2,
  4. Ziffer 4
    erstmaliger Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage,
  5. Ziffer 5
    weiterer Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage, sofern eine Sicherheitseinstufung in die Sicherheitsstufe 1 nicht zulässig ist, und
  6. Ziffer 6
    weiterer Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren in der Sicherheitsstufe 1 in einer gentechnischen Anlage
vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluss der in der Anlage 1 hierfür genannten Unterlagen anzumelden. Die Anmeldungen und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in einer Kopie vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40031715

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P19/NOR40031715

Navigation im Suchergebnis