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H)
Gentechnikgesetz § 19
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 16.08.2022
§ 18 am 16.08.2022
§ 20 am 16.08.2022
Alle Fassungen
§ 19 heute
§ 19 gültig ab 01.07.2002
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2002
§ 19 gültig von 01.01.1995 bis 30.06.2002
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 510/1994
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 94/2002
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 19
Inkrafttretensdatum
01.07.2002
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GTG
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Anmeldung von Arbeiten mit GVO
§ 19.
Paragraph 19,
Der Betreiber hat die Durchführung
1.
Ziffer eins
erstmaliger Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 1,
2.
Ziffer 2
erstmaliger Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2,
3.
Ziffer 3
weiterer Arbeiten mit GVM in einer gentechnischen Anlage in der Sicherheitsstufe 2,
4.
Ziffer 4
erstmaliger Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage,
5.
Ziffer 5
weiterer Arbeiten mit transgenen Pflanzen oder Tieren in einer gentechnischen Anlage, sofern eine Sicherheitseinstufung in die Sicherheitsstufe 1 nicht zulässig ist, und
6.
Ziffer 6
weiterer Arbeiten mit transgenen Wirbeltieren in der Sicherheitsstufe 1 in einer gentechnischen Anlage
vor Beginn der Arbeiten bei der Behörde unter Anschluss der in der Anlage 1 hierfür genannten Unterlagen anzumelden. Die Anmeldungen und die dazugehörigen Unterlagen sind im Original und in einer Kopie vorzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Gesetzesnummer
10010826
Dokumentnummer
NOR40031715
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P19/NOR40031715
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