Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Gentechnikgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 18
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Zusammenarbeit mit anderen Einrichtungen
§ 18.Paragraph 18,
Der Beauftragte für biologische Sicherheit, der Projektleiter und das Komitee für biologische Sicherheit haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Beratung des Betreibers mit den nach gesetzlichen Vorschriften zum Schutz der in der Anlage Beschäftigten bestehenden innerbetrieblichen Einrichtungen und mit den in dieser Anlage zur Wahrnehmung von Umweltschutzaufgaben bestellten Beauftragten zusammenzuarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2016
Gesetzesnummer
10010826
Dokumentnummer
NOR12137661
Alte Dokumentnummer
N8199438738J