Bundesrecht konsolidiert

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Gentechnikgesetz § 12

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

17.11.2004

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Verordnungsermächtigung

Paragraph 12,

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses der Gentechnikkommission unter Bedachtnahme auf die in Paragraph 3, Absatz eins und 2 genannten Grundsätze durch Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik und unter Bedachtnahme auf einschlägige Regelungen der EU und sonstiger internationaler Richtlinien und Empfehlungen nähere Bestimmungen

  1. Ziffer eins
    über organisatorische und technische Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten mit GVO in geschlossenen Systemen, die für die jeweilige Sicherheitsstufe unter besonderer Berücksichtigung der Art der vorzunehmenden Arbeiten mit GVO notwendig sind,
  2. Ziffer 2
    über Anforderungen an gentechnische Anlagen zur Vermeidung, Begrenzung und Beseitigung der Auswirkungen von Unfällen,
  3. Ziffer 3
    über Kriterien für die Sicherheitsmaßnahmen in Räumen zur Haltung transgener Pflanzen oder Tiere,
  4. Ziffer 4
    über allgemeine Kriterien zur Beurteilung der Wirksamkeit von biologischen Sicherheitsmaßnahmen und
  5. Ziffer 5
    für die Aufstellung und den Inhalt von Notfallplänen
festzulegen und Beispiele für anerkannte Wirt-Vektor-Systeme anzuführen.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40057787

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P12/NOR40057787

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