Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Gentechnikgesetz § 1

Kurztitel

Gentechnikgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 510/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.11.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GTG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen

Ziel des Gesetzes

Paragraph eins,

Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

  1. Ziffer eins
    die Gesundheit des Menschen einschließlich seiner Nachkommenschaft vor Schäden zu schützen, die
    1. Litera a
      unmittelbar durch Eingriffe am menschlichen Genom, durch genetische Analysen am Menschen oder durch Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen auf den Menschen oder
    2. Litera b
      mittelbar durch Auswirkungen gentechnisch veränderter Organismen auf die Umwelt entstehen können, sowie
    die Umwelt (insbesondere die Ökosysteme) vor schädlichen Auswirkungen durch gentechnisch veränderte Organismen zu schützen und dadurch ein hohes Maß an Sicherheit für den Menschen und die Umwelt zu gewährleisten und
  2. Ziffer 2
    die Anwendungen der Gentechnik zum Wohle des Menschen durch Festlegung eines rechtlichen Rahmens für deren Erforschung, Entwicklung und Nutzung zu fördern.

Anmerkung

ÜR: Art. II, BGBl. I Nr. 127/2005

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2016

Gesetzesnummer

10010826

Dokumentnummer

NOR40070585

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/510/P1/NOR40070585

Navigation im Suchergebnis