Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 91
Inkrafttretensdatum
01.01.1999
Außerkrafttretensdatum
30.06.2012
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
8. Abschnitt
Behörden und Verfahren
Arbeitnehmerschutzbeirat
§ 91.Paragraph 91,
(1)Absatz einsZur Beratung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales in grundsätzlichen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit und zu seiner Information über Organisation und Tätigkeit der Präventionszentren der Träger der Unfallversicherung ist ein Arbeitnehmerschutzbeirat einzurichten.
(2)Absatz 2Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören neben dem Zentral-Arbeitsinspektor bzw. bei Verhinderung dessen Vertretung an:
ein Vertreter des Verkehrs-Arbeitsinspektorates,
zwei Vertreter der Bundesarbeitskammer,
zwei Vertreter der Bundeswirtschaftskammer,
zwei Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
zwei Vertreter der Vereinigung Österreichischer Industrieller,
zwei Vertreter der Bundesingenieurkammer,
zwei Vertreter der österreichischen Ärztekammer und
zwei Vertreter der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt.
(3)Absatz 3Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehören weiters je ein Vertreter der Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter an, wenn der gesetzliche Aufgabenbereich dieser Institutionen durch den Beratungsgegenstand berührt wird.
Dem Arbeitnehmerschutzbeirat gehört weiters ein Vertreter des Verbandes der Elektrizitätswerke Österreichs an, wenn nach dem Beratungsgegenstand die Interessen der Elektrizitätswerke berührt werden.
(4)Absatz 4Zu den Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates sind weiters die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung sowie gegebenenfalls die nach dem Beratungsgegenstand in Betracht kommenden Bundesministerien einzuladen.
(5)Absatz 5Die Tätigkeit im Arbeitnehmerschutzbeirat ist ehrenamtlich.
(6)Absatz 6Zur Vorberatung können Fachausschüsse eingesetzt werden.
(7)Absatz 7Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die in Abs. 2 und 3 genannten Personen und Institutionen sind berechtigt, Sachverständige beizuziehen.Die Sitzungen des Arbeitnehmerschutzbeirates und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. Die in Absatz 2 und 3 genannten Personen und Institutionen sind berechtigt, Sachverständige beizuziehen.
(8)Absatz 8Die Einberufung und die Geschäftsführung obliegen dem Zentral-Arbeitsinspektorat.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2012
Gesetzesnummer
10008910
Dokumentnummer
NOR12116705
Alte Dokumentnummer
N6199956544L