Bundesrecht konsolidiert

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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

30.06.2012

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Zentren der Unfallversicherungsträger

Paragraph 89,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt beauftragen, sicherheitstechnische Zentren und arbeitsmedizinische Zentren einzurichten und zu betreiben, wenn dies für eine ausreichende sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung geboten ist.
  2. Absatz 2Für sicherheitstechnische Zentren gemäß Absatz eins, gilt Paragraph 75, Absatz eins, Arbeitsmedizinische Zentren gemäß Absatz eins, müssen die Anforderungen des Paragraph 80, Absatz eins, erfüllen.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr kann durch Verordnung die Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen für ihren Zuständigkeitsbereich beauftragen, sicherheitstechnische Zentren oder arbeitsmedizinische Zentren einzurichten und zu betreiben. Absatz eins und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12116703

Alte Dokumentnummer

N6199956542L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P89/NOR12116703

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