(4)Absatz 4Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jährlich eine Liste der arbeitsmedizinischen Zentren zu erstellen und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Österreichischen Ärztekammer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle arbeitsmedizinischen Zentren aufzunehmen, die eine Meldung nach Abs. 2 Z 1 erstattet haben und bei denen die Prüfung gemäß Abs. 3 ergeben hat, daß sie die Voraussetzungen nach Abs. 1 erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des § 130 Abs. 6 Z 2, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat jährlich eine Liste der arbeitsmedizinischen Zentren zu erstellen und sie den Interessenvertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der Österreichischen Ärztekammer sowie auf Anfrage auch sonstigen Personen zu übermitteln. Diese Liste hat zu enthalten: Namen der Betreiber, Namen der Leiter, Anschriften, Telefonnummern und Bezeichnung der Zentren. In diese Liste sind alle arbeitsmedizinischen Zentren aufzunehmen, die eine Meldung nach Absatz 2, Ziffer eins, erstattet haben und bei denen die Prüfung gemäß Absatz 3, ergeben hat, daß sie die Voraussetzungen nach Absatz eins, erfüllen. Erfolgt eine rechtskräftige Bestrafung im Sinne des Paragraph 130, Absatz 6, Ziffer 2,, so ist das betreffende Zentrum aus der Liste zu streichen.