Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 58

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 58

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Pflichten der Arbeitgeber

§ 58.
  1. (1) Arbeitgeber müssen den untersuchenden Ärzten Zugang zu den Arbeitsplätzen der zu untersuchenden Arbeitnehmer sowie zu allen für die Durchführung oder Beurteilung notwendigen Informationen, wie zum Beispiel zu Meßergebnissen, gewähren.
  2. (2) Werden Eignungs- und Folgeuntersuchungen, wiederkehrende Untersuchungen der Hörfähigkeit sowie sonstige besondere Untersuchungen während der betrieblichen Arbeitszeit durchgeführt, müssen Arbeitgeber den Arbeitnehmern die erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts gewähren.
  3. (3) In den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sind jene Bereiche anzuführen, in denen Arbeitnehmer mit Tätigkeiten beschäftigt werden, die Eignungs- und Folgeuntersuchungen erforderlich machen.
  4. (4) Arbeitgeber müssen über jeden Arbeitnehmer, für den Eignungs- oder Folgeuntersuchungen erforderlich sind, Aufzeichnungen führen, die folgendes zu enthalten haben:
    1. 1.
      Vor- und Zuname, Geburtsdatum und Anschrift,
    2. 2.
      Art der Tätigkeit, die die Untersuchungspflicht begründet,
    3. 3.
      Datum der Aufnahme dieser Tätigkeit,
    4. 4.
      Datum der Beendigung dieser Tätigkeit,
    5. 5.
      Name und Anschrift des untersuchenden Arztes,
    6. 6.
      Datum jeder Untersuchung.
  5. (5) Den Aufzeichnungen sind alle Beurteilungen der untersuchenden Ärzte über die gesundheitliche Eignung sowie allfällige Bescheide des Arbeitsinspektorates anzuschließen.
  6. (6) Die Unterlagen gemäß Abs. 4 und 5 sind aufzubewahren, bis der Arbeitnehmer aus dem Betrieb ausscheidet. Sodann sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat die Unterlagen mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
  7. (7) Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Aufzeichnungen und Unterlagen Zugang gewähren und auf Verlangen Kopien davon aushändigen.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung, Sicherheitsschutzdokument, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2012

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12113626

Alte Dokumentnummer

N6199760784J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P58/NOR12113626

Navigation im Suchergebnis