Bundesrecht konsolidiert

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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 52

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

vgl. § 112 Abs. 2

Text

Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen

Paragraph 52,

Die untersuchenden Ärzte haben bei Durchführung von Eignungs- und Folgeuntersuchungen nach folgenden Grundsätzen vorzugehen:

  1. Ziffer eins
    Die Untersuchungen sind nach einheitlichen Richtlinien durchzuführen und zu beurteilen.
  2. Ziffer 2
    Die Ergebnisse der Untersuchungen sind in einem Befund festzuhalten.
  3. Ziffer 3
    Es hat eine Beurteilung zu erfolgen („geeignet“, „nicht geeignet“).
  4. Ziffer 4
    Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, aber eine Verkürzung des Zeitabstandes bis zur Folgeuntersuchung geboten erscheint, ist in die Beurteilung der Zeitabstand bis zur vorzeitigen Folgeuntersuchung aufzunehmen.
  5. Ziffer 5
    Der Befund samt Beurteilung ist unverzüglich dem ärztlichen Dienst des zuständigen Arbeitsinspektorates zu übermitteln.
  6. Ziffer 6
    Der Befund ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen zu übermitteln und zu erläutern.
  7. Ziffer 7
    Wenn die Beurteilung auf „geeignet“ lautet, ist diese Beurteilung dem Arbeitgeber sowie dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen.

Schlagworte

Eignungsuntersuchung

Im RIS seit

03.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR40144426

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P52/NOR40144426

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