Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
ArbeitnehmerInnenschutzgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 47
Inkrafttretensdatum
01.01.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1996
Abkürzung
ASchG
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Zum Inkrafttreten vgl. § 110 Abs. 7
Text
Verzeichnis der Arbeitnehmer
§ 47.Paragraph 47,
(1)Absatz eins,Stehen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 3 oder 4 in Verwendung, müssen die Arbeitgeber ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer führen, die der Einwirkung dieser Arbeitsstoffe ausgesetzt sind.
(2)Absatz 2,Dieses Verzeichnis muß für jeden betroffenen Arbeitnehmer insbesondere folgende Angaben enthalten:
Name, Geburtsdatum, Geschlecht,
Bezeichnung der Arbeitsstoffe,
Art und Dauer der Tätigkeit,
Datum und Ergebnis von Messungen im Arbeitsbereich, soweit vorhanden,
Angaben zur Exposition, und
Unfälle und Zwischenfälle im Zusammenhang mit diesen Arbeitsstoffen.
(3)Absatz 3,Die Verzeichnisse sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition sind sie dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Dieser hat diese Verzeichnisse mindestens 40 Jahre aufzubewahren.
(4)Absatz 4,Arbeitgeber müssen unbeschadet der §§ 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.Arbeitgeber müssen unbeschadet der Paragraphen 12 und 13 jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.
Zuletzt aktualisiert am
11.05.2012
Gesetzesnummer
10008910
Dokumentnummer
NOR12108944
Alte Dokumentnummer
N6199438147J