Bundesrecht konsolidiert

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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 44

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

31.05.2015

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zu Abs. 2 und 5: Zum Inkrafttreten vgl. § 110 Abs. 4

Text

Kennzeichnung, Verpackung und Lagerung

Paragraph 44,
  1. Absatz einsSoweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen, müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe so verpackt sind, daß bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung keine Gefahr für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer herbeigeführt werden kann.
  2. Absatz 2Arbeitgeber müssen dafür sorgen, daß gefährliche Arbeitsstoffe entsprechend ihren Eigenschaften mit Angaben über die möglichen Gefahren, die mit ihrer Einwirkung verbunden sind, sowie über notwendige Sicherheitsmaßnahmen gut sichtbar gekennzeichnet sind, soweit die Art des Arbeitsstoffes oder die Art des Arbeitsvorganges dem nicht entgegenstehen. Diese Kennzeichnung ist nach Möglichkeit auf der Verpackung anzubringen, ansonsten in Form eines Beipacktextes beizugeben.
  3. Absatz 3Bei der Lagerung von gefährlichen Arbeitsstoffen müssen Arbeitgeber dafür sorgen, daß alle auf Grund der jeweiligen gefährlichen Eigenschaften dieser Stoffe gebotenen Schutzmaßnahmen getroffen werden und vorhersehbare Gefahren für die Arbeitnehmer vermieden werden.
  4. Absatz 4Arbeitgeber müssen dafür sorgen, daß unbefugte Arbeitnehmer zu Bereichen, in denen krebserzeugende, erbgutverändernde, fortpflanzungsgefährdende oder biologische Arbeitsstoffe der Gruppe 2, 3 oder 4 in Verwendung stehen, keinen Zugang haben. Diese Bereiche sind nach Möglichkeit mit Vorrichtungen auszustatten, die unbefugte Arbeitnehmer am Betreten dieser Bereiche hindern und müssen gut sichtbar gekennzeichnet sein.
  5. Absatz 5Gefährliche Arbeitsstoffe, die nicht gemäß Absatz 2, gekennzeichnet sind, dürfen nicht verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12108941

Alte Dokumentnummer

N6199438144J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P44/NOR12108941

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