Bundesrecht konsolidiert

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ArbeitnehmerInnenschutzgesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 450/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1999

Außerkrafttretensdatum

11.08.2006

Abkürzung

ASchG

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Zu Abs. 4 erster Satz: Zum Inkrafttreten vgl. § 107 Abs. 2 dieses BG und § 48 Abs. 3, BGBl. II Nr. 368/1998;
Zu Abs. 5: Zum Inkrafttreten vgl. § 107 Abs. 3 dieses BG und § 48 Abs. 3, BGBl. II Nr. 368/1998.

Text

Brandschutz und Explosionsschutz

Paragraph 25,
  1. Absatz einsArbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer zu vermeiden.
  2. Absatz 2Arbeitgeber müssen geeignete Maßnahmen treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer erforderlich sind.
  3. Absatz 3Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöscheinrichtungen und erforderlichenfalls Brandmelder und Alarmanlagen vorhanden sein. Die Feuerlöscheinrichtungen müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.
  4. Absatz 4Arbeitgeber haben erforderlichenfalls Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muß mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
  5. Absatz 5Wenn es wegen der besonderen Verhältnisse für einen wirksamen Schutz der Arbeitnehmer erforderlich ist, hat die zuständige Behörde die Aufstellung einer besonders ausgebildeten und entsprechend ausgerüsteten Brandschutzgruppe vorzuschreiben. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet hat.
  6. Absatz 6Arbeitgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um Explosionen zu verhindern und die Folgen einer Explosion zu begrenzen.
  7. Absatz 7Arbeitsstätten müssen erforderlichenfalls mit Blitzschutzanlagen versehen sein.
  8. Absatz 8Bei Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Absatz eins bis 7 sind die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Art und Menge der vorhandenen Arbeitsstoffe, die vorhandenen Einrichtungen und Arbeitsmittel, die Lage, Abmessungen und Nutzung der Arbeitsstätte sowie die höchstmögliche Anzahl der anwesenden Personen zu berücksichtigen.
  9. Absatz 9Für Baustellen gelten Absatz eins bis 4, 6 und 8 mit der Maßgabe, daß auch die Lage und die räumliche Ausdehnung der Baustelle sowie allfällige Unterkünfte und Behelfsbauten besonders zu berücksichtigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2015

Gesetzesnummer

10008910

Dokumentnummer

NOR12115191

Alte Dokumentnummer

N6199813131U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/450/P25/NOR12115191

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