(1)Absatz einsBescheide, mit denen Ausnahmen von den gemäß § 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen genehmigt wurden, bleiben unberührt, soweit in §§ 103 und 116 sowie in Abs. 4 nicht anderes bestimmt wird.Bescheide, mit denen Ausnahmen von den gemäß Paragraph 103 bis 123 weitergeltenden Bestimmungen genehmigt wurden, bleiben unberührt, soweit in Paragraphen 103 und 116 sowie in Absatz 4, nicht anderes bestimmt wird.