(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 210/2017)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 210 aus 2017,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Februar 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Rahmenübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 23 Abs. 2 für Österreich mit 29. Mai 1994 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. Februar 1994 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Rahmenübereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 23, Absatz 2, für Österreich mit 29. Mai 1994 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten bzw. Organisation das Rahmenübereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:
Algerien, Antigua und Barbuda, Armenien, Australien, Botsuana, Burkina Faso, China, Cookinseln, Dänemark, Deutschland, Dominica, Ecuador, Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, Fidschi, Guinea, Indien, Island, Japan, Jordanien, Kanada, Republik Korea, Kuba, Malediven, Marshall-Inseln, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Mikronesien, Monaco, Mongolei, Nauru, Neuseeland, Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Papua-Neuguinea, Peru, Portugal, Sambia, Schweden, Schweiz, Seychellen, Simbabwe, Spanien, Sri Lanka, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, Sudan, Tschechische Republik, Tunesien, Tuvalu, Uganda, Usbekistan, Vanuatu, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich (einschließlich Insel Man und Jersey).
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben:
Bulgarien:
Gemäß Artikel 4 Abs. 6 und in bezug auf dessen Abs. 2 lit. b, daß es als eine Grundlage der anthropogenen Emissionen von Kohlendioxid und anderen nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen in Bulgarien das Niveau von 1988 der genannten Emissionen im Lande und nicht deren Niveau von 1990 annimmt, darüber Buch führt und die Emissionsquoten während der nachfolgenden Jahre vergleicht.Gemäß Artikel 4 Absatz 6 und in bezug auf dessen Absatz 2, Litera b,, daß es als eine Grundlage der anthropogenen Emissionen von Kohlendioxid und anderen nicht durch das Montrealer Protokoll geregelten Treibhausgasen in Bulgarien das Niveau von 1988 der genannten Emissionen im Lande und nicht deren Niveau von 1990 annimmt, darüber Buch führt und die Emissionsquoten während der nachfolgenden Jahre vergleicht.
China:
Gemäß den Bestimmungen von Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China von 1990 entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das Kyoto Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong Anwendung finden.Gemäß den Bestimmungen von Artikel 153, des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hong Kong der Volksrepublik China von 1990 entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und das Kyoto Protokoll zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf die Sonderverwaltungsregion Hong Kong Anwendung finden.
Auf Grund von Erklärungen Portugals und der Volksrepublik China findet das Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen auf die Sonderverwaltungsregion Macao, mit Wirksamkeit vom 20. Dezember 1999, weiterhin seine Anwendung.
Europäische Wirtschaftsgemeinschaft:
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, daß die in Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens festgelegte Verpflichtung, anthropogenetische CODie Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erklären, daß die in Artikel 4, Absatz 2, des Übereinkommens festgelegte Verpflichtung, anthropogenetische CO2-Emissionen zu begrenzen, in der gesamten Gemeinschaft im Wege von Aktionen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten innerhalb ihrer jeweiligen Kompetenzen erfüllt wird.
In diesem Sinne bekräftigen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten die in den Schlußfolgerungen des Rates vom 29. Oktober 1990 festgelegten Ziele und im besonderen das Ziel der Stabilisierung der CO2-Emissionen in der gesamten Gemeinschaft bis zum Jahr 2000 auf dem Niveau von 1990.
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erarbeiten eine kohärente Strategie, um dieses Ziel zu erreichen.
Kasachstan:
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat Kasachstan am 23. März 2000 gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. g des Rahmenübereinkommens erklärt, dass sie beabsichtigen, an Art. 4 Abs. 2 lit. a und b gebunden zu sein.Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat Kasachstan am 23. März 2000 gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera g, des Rahmenübereinkommens erklärt, dass sie beabsichtigen, an Artikel 4, Absatz 2, Litera a und b gebunden zu sein.
Kroatien:
Anläßlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat Kroatien erklärt, daß es als im Übergang zur Marktwirtschaft befindliches Land beabsichtigt, sich an die Bestimmungen der Anlage I gebunden zu erachten.Anläßlich der Hinterlegung seiner Annahmeurkunde hat Kroatien erklärt, daß es als im Übergang zur Marktwirtschaft befindliches Land beabsichtigt, sich an die Bestimmungen der Anlage römisch eins gebunden zu erachten.
Kuba:
Bezug nehmend auf Art. 14 erklärt die Regierung der Republik Kuba, daß – sofern die Republik Kuba betroffen ist – jede Streitigkeit, die zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens entstehen könnte, durch Verhandlungen auf diplomatischem Wege beigelegt wird.Bezug nehmend auf Artikel 14, erklärt die Regierung der Republik Kuba, daß – sofern die Republik Kuba betroffen ist – jede Streitigkeit, die zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens entstehen könnte, durch Verhandlungen auf diplomatischem Wege beigelegt wird.
Monaco:
Gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. g erklärt das Fürstentum Monaco seine Absicht, durch die Bestimmungen gemäß lit. a und b gebunden zu sein.Gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera g, erklärt das Fürstentum Monaco seine Absicht, durch die Bestimmungen gemäß Litera a und b gebunden zu sein.
Neuseeland:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Neuseeland am 13. November 2017 den territorialen Anwendungsbereich des Rahmenübereinkommens auf Tokelau erstreckt.
Niederlande:
Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Art. 14 Abs. 2 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, dass es beide Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten die in diesem Artikel genannt werden als obligatorisch gegenüber jeder Vertragspartei, welche eine oder beide Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten akzeptiert, anerkennt.Das Königreich der Niederlande erklärt gemäß Artikel 14, Absatz 2, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, dass es beide Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten die in diesem Artikel genannt werden als obligatorisch gegenüber jeder Vertragspartei, welche eine oder beide Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten akzeptiert, anerkennt.
Papua-Neuguinea:
Die Regierung von Papua-Neuguinea erklärt, daß die Ratifikation des Übereinkommens auf keinen Fall einen Verzicht irgendwelcher völkerrechtlicher Rechte hinsichtlich Staatenhaftung und nachteiligen Auswirkungen der Klimaänderung als ein Abweichen von den Grundsätzen des allgemeinen Völkerrechts bedeute.
Salomonen:
In Übereinstimmung mit Art. 14 Abs. 2 werden die Salomonen ein Schiedsverfahren nach Verfahren, die von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage über ein Schiedsverfahren beschlossen werden, obligatorisch anerkennen.In Übereinstimmung mit Artikel 14, Absatz 2, werden die Salomonen ein Schiedsverfahren nach Verfahren, die von der Konferenz der Vertragsparteien so bald wie möglich in einer Anlage über ein Schiedsverfahren beschlossen werden, obligatorisch anerkennen.
Slowakei:
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben die Tschechische Republik und die Slowakei am 27. November 1995 bzw. 23. Februar 1996 gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. g des Rahmenübereinkommens erklärt, daß sie beabsichtigen, an Art. 4 Abs. 2 lit. a und b gebunden zu sein.Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben die Tschechische Republik und die Slowakei am 27. November 1995 bzw. 23. Februar 1996 gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera g, des Rahmenübereinkommens erklärt, daß sie beabsichtigen, an Artikel 4, Absatz 2, Litera a und b gebunden zu sein.
Slowenien:
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat Slowenien am 9. Juni 1998 gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. g des Rahmenübereinkommens erklärt, dass sie beabsichtigen, an Art. 4 Abs. 2 lit. a und b gebunden zu sein.Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge hat Slowenien am 9. Juni 1998 gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera g, des Rahmenübereinkommens erklärt, dass sie beabsichtigen, an Artikel 4, Absatz 2, Litera a und b gebunden zu sein.
Tschechische Republik:
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben die Tschechische Republik und die Slowakei am 27. November 1995 bzw. 23. Februar 1996 gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. g des Rahmenübereinkommens erklärt, daß sie beabsichtigen, an Art. 4 Abs. 2 lit. a und b gebunden zu sein.Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben die Tschechische Republik und die Slowakei am 27. November 1995 bzw. 23. Februar 1996 gemäß Artikel 4, Absatz 2, Litera g, des Rahmenübereinkommens erklärt, daß sie beabsichtigen, an Artikel 4, Absatz 2, Litera a und b gebunden zu sein.
Ungarn
Die Regierung der Republik Ungarn mißt dem Rahmenübereinkommen große Bedeutung bei und wiederholt ihren Standpunkt im Einklang mit den Bestimmungen des Art. 2 Abs. 6 des Übereinkommens über ein gewisses Maß an Flexibilität, daß das durchschnittliche Niveau anthropogener Emissionen von Kohlendioxid im Zeitraum 1985—1987 als Bezugsgröße im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß Art. 4 Abs. 2 des Übereinkommens angesehen wird. Diese Auslegung steht in enger Beziehung zum „Übergangsprozeß", wie er in Art. 4 Abs. 6 des Übereinkommens angeführt ist. Die Regierung der Republik Ungarn erklärt, daß sie alle Anstrengungen unternehmen wird, um zur Zielsetzung des Übereinkommens beizutragen.Die Regierung der Republik Ungarn mißt dem Rahmenübereinkommen große Bedeutung bei und wiederholt ihren Standpunkt im Einklang mit den Bestimmungen des Artikel 2, Absatz 6, des Übereinkommens über ein gewisses Maß an Flexibilität, daß das durchschnittliche Niveau anthropogener Emissionen von Kohlendioxid im Zeitraum 1985—1987 als Bezugsgröße im Zusammenhang mit den Verpflichtungen gemäß Artikel 4, Absatz 2, des Übereinkommens angesehen wird. Diese Auslegung steht in enger Beziehung zum „Übergangsprozeß", wie er in Artikel 4, Absatz 6, des Übereinkommens angeführt ist. Die Regierung der Republik Ungarn erklärt, daß sie alle Anstrengungen unternehmen wird, um zur Zielsetzung des Übereinkommens beizutragen.
Vereinigtes Königreich:
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Rahmenübereinkommens am 4. April 2006 auf Guernsey, am 2. Jänner 2007 auf Gibraltar und am 7. März 2007 auf Bermuda, Cayman-Inseln und die Falklandinseln ausgedehnt.