(6)Absatz 6„Bestimmungsgemäße Verwendung'' ist jene Verwendung, für die ein Aufzug oder ein Bauteil von Aufzügen entsprechend den Angaben des Herstellers oder Inverkehrbringers - einschließlich seiner Angaben in der Werbung - geeignet ist. Als „bestimmungsgemäße Verwendung'' gilt darüber hinaus auch jede Verwendung, die aus der Bauart, der Ausführung und der Funktion des Aufzuges oder Bauteils von Aufzügen als üblich anzusehen ist. Die bestimmungsgemäße Verwendung setzt das Einhalten der in der Betriebs- und Wartungsanleitung vorgesehenen Angaben hinsichtlich der Installation, des Betriebes, der Rüstung, der Wartung, der Reinigung, der Störungsbeseitigung und des Transports voraus.