Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiterschutzverordnung § 98

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 98

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Betriebsmittel

§ 98.
  1. Absatz einsGeräte und Fahrzeuge, die unter Tage eingesetzt werden, dürfen nicht mit Benzin oder Flüssiggas betrieben werden. Der Einsatz von Dieselmotoren ist auf das unbedingt notwendige Ausmaß einzuschränken. Bei Einsatz von dieselbetriebenen Fahrzeugen und Geräten dürfen nur schadstoffarme Dieselmotoren (Zweistufenverbrennung) in Verbindung mit Katalysatoren und Rußfiltern eingesetzt werden. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach dem dritten Satz ist ein Nachweis zu führen.
  2. Absatz 2Der gleichzeitige Einsatz von Geräten und Fahrzeugen nach Abs. 1 ist auf das arbeitstechnisch notwendige Ausmaß zu beschränken.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch II Nr. 313/2002)
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch II Nr. 313/2002)
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. römisch II Nr. 313/2002)
  6. Absatz 6Mechanische Vortriebsgeräte, wie Fräsen und Aufbruchgeräte, weiters Förderanlagen, wie Schachtbefahrungsanlagen und Schrägaufzüge sowie sonstige Geräte und Anlagen, auf denen Arbeitnehmer transportiert werden oder von denen aus Arbeiten ausgeführt werden, sind täglich vor Betriebsaufnahme von einer fachkundigen Person auf ihren betriebssicheren Zustand zu prüfen. Diese Anlagen dürfen erst nach der Behebung eventuell festgestellter Mängel in Betrieb genommen werden.
  7. Absatz 7Motorisch betriebene Betriebsmittel, bei deren Wartung und Reinigung im Falle eines unbeabsichtigten Einschaltens eine Gefahr für Arbeitnehmer auftreten kann, wie Förderbänder, Mischmaschinen, Betonnachmischer und Fräsen, müssen gegen unbeabsichtigtes Einschalten durch geeignete Einrichtungen, wie Schlüsselschalter, gesichert sein.
  8. Absatz 8Der beim Arbeiten mit Vortriebsmaschinen entstehende Staub ist durch geeignete Anlagen abzusaugen, sofern nicht Spritzdüsen im Bereich des Bohr- oder Schneidkopfes ein ausreichendes Niederschlagen des Staubes gewährleisten.

Schlagworte

Bohrkopf

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40034953

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P98/NOR40034953

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