Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiterschutzverordnung § 83

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Stützen

Paragraph 83,
  1. Absatz einsWerden Stützen auf unbefestigten Boden gestellt, müssen sie unverrückbar auf Unterlagen, wie Kanthölzern oder Pfosten, aufgestellt werden. Zwei- oder mehrlagige Unterlagen aus Kanthölzern dürfen nur kreuzweise und kippsicher aufgestellt werden, Ziegelstapel und Stapel aus ähnlichem Material sind als Unterlagen nicht zulässig. Unterlagen aus mehr als zwei übereinander liegenden Kanthölzern und Kreuzstapel über 40 cm Höhe dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet und müssen nach den besonderen Anweisungen der Aufsichtsperson so errichtet werden, daß die Standsicherheit gewährleistet ist.
  2. Absatz 2Bei mehrgeschossigen Bauten sind die Stützen im Regelfall lotrecht untereinander anzuordnen. Stützen, die Teile eines Traggerüstes sind, müssen untereinander abgesteift sein, bei Stützen aus Stahl müssen hiebei Verschwertungsklammern oder Gerüstkupplungen verwendet werden.
  3. Absatz 3Keile und auf Keilwirkung beruhende Verbindungen sind gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern.
  4. Absatz 4Stahlstützen müssen entsprechend ihrem Tragfähigkeitsbereich dauerhaft gekennzeichnet sein. Ausziehbare Stützen müssen im voll eingeschobenen Zustand zwischen der Unterseite des Innenrohrendstückes und dem höchsten Teil des Außenrohres oder der Verstelleinrichtung einen Abstand von mindestens 10 cm haben. Steckbolzen zum Feststellen ausziehbarer Teile müssen mindestens 12 mm dick und mit den Stützen unverlierbar verbunden sein.
  5. Absatz 5Holzstützen aus Kantholz müssen einen Querschnitt von mindestens 8 x 8 cm haben. Holzstützen aus Rundholz müssen entrindet sein und in diesem Zustand eine Zopfdicke von mindestens 7 cm haben.
  6. Absatz 6Bei Verwendung von Holzstützen darf höchstens jede dritte Stütze gestoßen sein, der Stoß darf nicht im mittleren Drittel der Stütze liegen und muß durch mindestens 70 cm lange hölzerne Laschen gegen Ausknicken gesichert sein. Bei Rundhölzern müssen drei, bei Kanthölzern vier Laschen je Stütze verwendet werden. Holzstützen dürfen nur einmal gestoßen sein, für stark belastete Stützen und Schalungen dürfen gestoßene Hölzer nicht verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2016

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108513

Alte Dokumentnummer

N6199436481J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P83/NOR12108513

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