Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiterschutzverordnung § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 313/2002

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

10.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfung von Gerüsten

§ 61.
  1. Absatz einsGerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.
  2. Absatz 2Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.
  3. Absatz 3Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen.
  4. Absatz 4Anmerkung, aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2002)
  5. Absatz 5Über die Überprüfungen nach Abs. 1 bis 3 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr über mehr als 2,00 m besteht oder wenn die Gerüste über Gewässern oder Stoffen liegen, in denen man versinken kann.

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR40034942

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P61/NOR40034942

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