Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiterschutzverordnung § 61

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 61

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Prüfung von Gerüsten

Paragraph 61, (1) Gerüste sind nach ihrer Fertigstellung einer Überprüfung durch eine fachkundige Person des Gerüstaufstellers zu unterziehen.

  1. Absatz 2Gerüste sind vor ihrer erstmaligen Benützung von einer fachkundigen Person des Gerüstbenützers auf offensichtliche Mängel zu prüfen. Solche Prüfungen sind nach jeder längeren Arbeitsunterbrechung, nach Sturm, starkem Regen, Frost oder sonstigen Schlechtwetterperioden, bei Systemgerüsten mindestens einmal monatlich, bei sonstigen Gerüsten mindestens einmal wöchentlich, auf offensichtliche Mängel durchzuführen.
  2. Absatz 3Bei Hängegerüsten ist zusätzlich täglich vor Beginn der Arbeiten durch eine fachkundige Person die Aufhängekonstruktion zu überprüfen.
  3. Absatz 4Fahrbare und verfahrbare Hängegerüste sind vor der erstmaligen Benützung auf der jeweiligen Baustelle einer Abnahmeprüfung (Paragraph 151, Absatz 3,) sowie mindestens einmal jährlich einer wiederkehrenden Prüfung (Paragraph 151, Absatz 5,) zu unterziehen. Darüber hinaus sind Prüfungen nach Absatz 2, zweiter Satz durch fachkundige Personen durchzuführen.
  4. Absatz 5Über die Überprüfungen nach Absatz eins bis 4 sind Vormerke zu führen, wenn Absturzgefahr über mehr als 2,00 m besteht oder wenn die Gerüste über Gewässern oder Stoffen liegen, in denen man versinken kann.

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108491

Alte Dokumentnummer

N6199436459J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P61/NOR12108491

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