(1)Absatz einsArbeitnehmer, von denen dem Arbeitgeber bekannt ist, daß sie an körperlichen Schwächen oder Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie dadurch bei bestimmten Arbeiten einer besonderen Gefahr ausgesetzt wären oder andere gefährden könnten, dürfen mit Arbeiten dieser Art nicht beschäftigt werden.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 77/2014)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 77 aus 2014,)