Bundesrecht konsolidiert

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Bauarbeiterschutzverordnung § 130

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bauarbeiterschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 340/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 130

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Außerkrafttretensdatum

12.09.2003

Abkürzung

BauV

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Aufstellung und Verwendung von Flüssiggasbehältern unter Erdgleiche

Paragraph 130, (1) An Orten unter Erdgleiche, wie in Tunneln, Stollen, Schächten, Baugruben, sonstigen Gruben, Gräben oder Künetten, dürfen Flüssiggasbehälter nicht gelagert werden und flüssiggasbetriebene Fahrzeuge nicht verwendet werden.

  1. Absatz 2Werden Gasverbrauchseinrichtungen an Orten nach Absatz eins, verwendet, sind grundsätzlich die an die Gasverbrauchseinrichtungen angschlossenen Flüssiggasbehälter, wenn sie mehr als 3 kg Füllgewicht haben, außerhalb dieser Orte nach den Grundsätzen des Paragraph 129, Absatz 2, aufzustellen.
  2. Absatz 3Ist eine Aufstellung der Flüssiggasbehälter gemäß Absatz 2, aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, dann dürfen an Orten nach Absatz eins, Flüssiggasbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet werden, wenn die Aufsichtsperson dies ausdrücklich angeordnet und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die erforderlichen Schutzmaßnahmen, wie Lüftungsmaßnahmen, Brandschutzmaßnahmen oder Festlegung von Fluchtwegen, schriftlich festgelegt hat.
  3. Absatz 4An Orten nach Absatz eins, dürfen nur jene Flüssiggasbehälter eingebracht werden, die unmittelbar für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Durch natürliche oder künstliche Lüftung muß sichergestellt sein, daß sich an diesen Orten weder eine gesundheitsgefährdende Konzentration im Sinne des Paragraph 21, Absatz 5, noch explosible Gas-Luftgemische im Sinne des Paragraph 20, Absatz 8, ansammeln können. Leere Behälter müssen sofort entfernt werden. Nach Arbeitsschluß sind auch noch nicht entleerte Behälter zu entfernen.
  4. Absatz 5Werden an Orten nach Absatz eins, Flüssiggasbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet, sind in unmittelbarer Nähe der Aufstandsfläche der Flüssiggasbehälter Warngeräte vorzusehen, die durch akustische und optische Signale die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches (Paragraph 20, Absatz 8,) rechtzeitig anzeigen.
  5. Absatz 6Abweichend von Absatz 5 und Paragraph 128, Absatz 3, dürfen in Baugruben Flüssiggasbehälter mit Schlauchbruchsicherungen und ohne Warngeräte verwendet werden, sofern
    1. Ziffer eins
      diese Baugruben eine, verglichen mit den Grundrißabmessungen, sehr geringe Tiefe aufweisen,
    2. Ziffer 2
      eine ausreichende natürliche Lüftung gewährleistet, und
    3. Ziffer 3
      eine Aufstellung der Flüssiggasbehälter gemäß Absatz 2, aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist.

Gesetzesnummer

10008904

Dokumentnummer

NOR12108560

Alte Dokumentnummer

N6199436528J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/340/P130/NOR12108560

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