Aufstellung und Verwendung von Flüssiggasbehältern unter Erdgleiche
§ 130. (1) An Orten unter Erdgleiche, wie in Tunneln, Stollen, Schächten, Baugruben, sonstigen Gruben, Gräben oder Künetten, dürfen Flüssiggasbehälter nicht gelagert werden und flüssiggasbetriebene Fahrzeuge nicht verwendet werden.Paragraph 130, (1) An Orten unter Erdgleiche, wie in Tunneln, Stollen, Schächten, Baugruben, sonstigen Gruben, Gräben oder Künetten, dürfen Flüssiggasbehälter nicht gelagert werden und flüssiggasbetriebene Fahrzeuge nicht verwendet werden.
(2)Absatz 2Werden Gasverbrauchseinrichtungen an Orten nach Abs. 1 verwendet, sind grundsätzlich die an die Gasverbrauchseinrichtungen angschlossenen Flüssiggasbehälter, wenn sie mehr als 3 kg Füllgewicht haben, außerhalb dieser Orte nach den Grundsätzen des § 129 Abs. 2 aufzustellen.Werden Gasverbrauchseinrichtungen an Orten nach Absatz eins, verwendet, sind grundsätzlich die an die Gasverbrauchseinrichtungen angschlossenen Flüssiggasbehälter, wenn sie mehr als 3 kg Füllgewicht haben, außerhalb dieser Orte nach den Grundsätzen des Paragraph 129, Absatz 2, aufzustellen.
(3)Absatz 3Ist eine Aufstellung der Flüssiggasbehälter gemäß Abs. 2 aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, dann dürfen an Orten nach Abs. 1 Flüssiggasbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet werden, wenn die Aufsichtsperson dies ausdrücklich angeordnet und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die erforderlichen Schutzmaßnahmen, wie Lüftungsmaßnahmen, Brandschutzmaßnahmen oder Festlegung von Fluchtwegen, schriftlich festgelegt hat.Ist eine Aufstellung der Flüssiggasbehälter gemäß Absatz 2, aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich, dann dürfen an Orten nach Absatz eins, Flüssiggasbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet werden, wenn die Aufsichtsperson dies ausdrücklich angeordnet und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse die erforderlichen Schutzmaßnahmen, wie Lüftungsmaßnahmen, Brandschutzmaßnahmen oder Festlegung von Fluchtwegen, schriftlich festgelegt hat.
(4)Absatz 4An Orten nach Abs. 1 dürfen nur jene Flüssiggasbehälter eingebracht werden, die unmittelbar für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Durch natürliche oder künstliche Lüftung muß sichergestellt sein, daß sich an diesen Orten weder eine gesundheitsgefährdende Konzentration im Sinne des § 21 Abs. 5 noch explosible Gas-Luftgemische im Sinne des § 20 Abs. 8 ansammeln können. Leere Behälter müssen sofort entfernt werden. Nach Arbeitsschluß sind auch noch nicht entleerte Behälter zu entfernen.An Orten nach Absatz eins, dürfen nur jene Flüssiggasbehälter eingebracht werden, die unmittelbar für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind. Durch natürliche oder künstliche Lüftung muß sichergestellt sein, daß sich an diesen Orten weder eine gesundheitsgefährdende Konzentration im Sinne des Paragraph 21, Absatz 5, noch explosible Gas-Luftgemische im Sinne des Paragraph 20, Absatz 8, ansammeln können. Leere Behälter müssen sofort entfernt werden. Nach Arbeitsschluß sind auch noch nicht entleerte Behälter zu entfernen.
(5)Absatz 5Werden an Orten nach Abs. 1 Flüssiggasbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet, sind in unmittelbarer Nähe der Aufstandsfläche der Flüssiggasbehälter Warngeräte vorzusehen, die durch akustische und optische Signale die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches (§ 20 Abs. 8) rechtzeitig anzeigen.Werden an Orten nach Absatz eins, Flüssiggasbehälter mit mehr als 3 kg Füllgewicht verwendet, sind in unmittelbarer Nähe der Aufstandsfläche der Flüssiggasbehälter Warngeräte vorzusehen, die durch akustische und optische Signale die Bildung eines explosiblen Gas-Luftgemisches (Paragraph 20, Absatz 8,) rechtzeitig anzeigen.
(6)Absatz 6Abweichend von Abs. 5 und § 128 Abs. 3 dürfen in Baugruben Flüssiggasbehälter mit Schlauchbruchsicherungen und ohne Warngeräte verwendet werden, sofernAbweichend von Absatz 5 und Paragraph 128, Absatz 3, dürfen in Baugruben Flüssiggasbehälter mit Schlauchbruchsicherungen und ohne Warngeräte verwendet werden, sofern
diese Baugruben eine, verglichen mit den Grundrißabmessungen, sehr geringe Tiefe aufweisen,
eine ausreichende natürliche Lüftung gewährleistet, und
eine Aufstellung der Flüssiggasbehälter gemäß Abs. 2 aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist.eine Aufstellung der Flüssiggasbehälter gemäß Absatz 2, aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich ist.