Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 315/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

01.07.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

AMPFG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Arbeitslosenversicherungsbeitrag bei geringem Einkommen

Paragraph 2 a,
  1. Absatz einsBei geringem Entgelt vermindert sich der gemäß Paragraph 2, zu entrichtende Arbeitslosenversicherungsbeitrag (Sonderbeitrag) durch eine Senkung des auf den Pflichtversicherten (Paragraph eins, AlVG) entfallenden Anteils. Der vom Pflichtversicherten zu tragende Anteil des Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages) beträgt bei einer monatlichen Beitragsgrundlage
    1. Ziffer eins
      bis 1 100 €
      0 vH,
    2. Ziffer 2
      über 1 100 bis 1 200 €
      1 vH,
    3. Ziffer 3
      über 1 200 bis 1 350 €
      2 vH.
  2. Absatz 2Die Beträge gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 sind jährlich mit der Aufwertungszahl gemäß Paragraph 108 a, ASVG zu vervielfachen und kaufmännisch auf volle Eurobeträge zu runden.
  3. Absatz 3Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil beträgt abweichend von Paragraph 2, Absatz 3, die Hälfte des gemäß Paragraph 2, Absatz eins und 2 geltenden Arbeitslosenversicherungsbeitrages (Sonderbeitrages).
  4. Absatz 4Ergibt sich auf Grund von Nachverrechnungen ein höherer Beitragssatz, ist der Differenzbetrag bei der nächsten Beitragsüberweisung abzuführen.
  5. Absatz 5Der durch die Beitragssenkung bedingte Einnahmenentfall in der Gebarung Arbeitsmarktpolitik ist vom Bund zu tragen.

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2015

Gesetzesnummer

10008903

Dokumentnummer

NOR40099661

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/315/P2a/NOR40099661

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