Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 13
Inkrafttretensdatum
01.07.2012
Außerkrafttretensdatum
30.06.2013
Abkürzung
AMPFG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
§ 13.Paragraph 13,
In den Jahren 2011 bis 2014 sind Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG und Ausgaben für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Für die Bedeckung von Aktivierungsbeihilfen gilt eine Obergrenze, die im Jahr 2012 76 Mio. € und in den übrigen Jahren jeweils 56 Mio. € beträgt. In den Jahren 2011 bis 2014 sind Ausgaben für Aktivierungsbeihilfen gemäß Paragraph 37 d, AMSG und Ausgaben für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß Paragraph 37 b, AMSG und Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß Paragraph 37 c, AMSG wie Ausgaben nach dem AlVG zu behandeln. Für die Bedeckung von Aktivierungsbeihilfen gilt eine Obergrenze, die im Jahr 2012 76 Mio. € und in den übrigen Jahren jeweils 56 Mio. € beträgt.
Im RIS seit
03.08.2012
Zuletzt aktualisiert am
22.04.2014
Gesetzesnummer
10008903
Dokumentnummer
NOR40141589