Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktservicegesetz § 9

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Aufgaben

Paragraph 9,
  1. Absatz einsDer Vorstand hat die Geschäfte des Arbeitsmarktservice unter eigener Verantwortung unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses es erfordert.
  2. Absatz 2Der Aufgabenbereich des Vorstandes umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Führung der laufenden Geschäfte des Arbeitsmarktservice,
    2. Ziffer 2
      Organisation der Arbeitsmarktbeobachtung und Arbeitsmarktstatistik,
    3. Ziffer 3
      Organisation des Rechnungswesens des Arbeitsmarktservice,
    4. Ziffer 4
      Organisation der Arbeitsmarktforschung,
    5. Ziffer 5
      Organisation der Aus- und Weiterbildung des Personals des Arbeitsmarktservice,
    6. Ziffer 6
      Organisation des Berichtswesens und von Tagungen zum Austausch von Erfahrungen bei der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik sowie zur Erarbeitung von Richtlinien für die Durchführung der Arbeitsmarktpolitik,
    7. Ziffer 7
      jährliche Erstellung der Präliminarien und des Rechnungsabschlusses,
    8. Ziffer 8
      jährliche Erstellung eines arbeitsmarktpolitischen Tätigkeitsberichtes,
    9. Ziffer 9
      Konzeption eines längerfristigen Planes gemäß Paragraph 40,,
    10. Ziffer 10
      Konzeption von Richtlinien und Instrumenten zur Operationalisierung der arbeitsmarktpolitischen Zielvorgaben, insbesondere zur Koordinierung und Sicherung der grundsätzlichen Einheitlichkeit der Durchführung der Arbeitsmarktpolitik,
    11. Ziffer 11
      laufende und periodisch institutionalisierte Kontrolle der Tätigkeit und der Gebarung der Landesorganisationen,
    12. Ziffer 12
      Controlling,
    13. Ziffer 13
      Vorsorge für die personellen, organisatorischen und finanziellen (inklusive Kreditaufnahme) Voraussetzungen der Politikumsetzung,
    14. Ziffer 14
      Beschluß über die Geschäftseinteilung,
    15. Ziffer 15
      regelmäßiger Bericht über das Arbeitsmarktservice an den Verwaltungsrat und
    16. Ziffer 16
      Teilnahme an den Sitzungen des Verwaltungsrates über Aufforderung des Verwaltungsratsvorsitzenden.
  3. Absatz 3Der Vorstand ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die vom Verwaltungsrat festgelegten Schwerpunkte gebunden.
  4. Absatz 4Der Vorsitzende des Vorstandes vertritt die Bundesorganisation des Arbeitsmarktservice nach außen und ist Leiter der Bundesgeschäftsstelle. Bei Verhinderung des Vorsitzenden wird die Bundesorganisation durch das zweite Mitglied vertreten. Ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung gegenüber dem Arbeitsmarktservice abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
  5. Absatz 5Der Vorstand faßt seine Beschlüsse einstimmig; kommt keine Einstimmigkeit zustande, gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Absatz 6Die Vorstandsmitglieder sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108605

Alte Dokumentnummer

N6199436576J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P9/NOR12108605

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