Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktservicegesetz § 75

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 75

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

4. HAUPTSTÜCK

Erstmalige Maßnahmen

Paragraph 75,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit und Soziales hat eine erste Geschäftsordnung (Paragraph 28,) und eine erste Finanzordnung (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erlassen. Vor der Erlassung der Geschäftsordnung und der Finanzordnung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (Paragraph 5, Absatz eins,) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.
  2. Absatz 2Der Bundesminister für Arbeit und Soziales erläßt die erste Geschäftseinteilung zur Aufteilung der Geschäftsbereiche auf die beiden Vorstandsmitglieder und die Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle. Vor der Erlassung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (Paragraph 5, Absatz eins,) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören und ist das Einvernehmen mit den zuständigen Organen der Personalvertretung gemäß dem Bundes-Personalvertretungsgesetz herzustellen. Für die Landesgeschäftsstellen und die regionalen Geschäftsstellen gelten die Geschäftseinteilungen der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter sinngemäß weiter.
  3. Absatz 3Dem Bundesminister für Arbeit und Soziales obliegt die Bestellung des ersten Vorstandes auf der Grundlage einer Ausschreibung.

    Anmerkung, Absatz 4 und 5 treten mit 30. 6. 1995 außer Kraft)

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108677

Alte Dokumentnummer

N6199436648J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P75/NOR12108677

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