(1)Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit und Soziales hat eine erste Geschäftsordnung (§ 28) und eine erste Finanzordnung (§ 47 Abs. 2) zu erlassen. Vor der Erlassung der Geschäftsordnung und der Finanzordnung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (§ 5 Abs. 1) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat eine erste Geschäftsordnung (Paragraph 28,) und eine erste Finanzordnung (Paragraph 47, Absatz 2,) zu erlassen. Vor der Erlassung der Geschäftsordnung und der Finanzordnung sind die vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen (Paragraph 5, Absatz eins,) der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer anzuhören.