Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktservicegesetz § 74

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Aufgabenübergang

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDer Bundesminister für Arbeit und Soziales hat durch Verordnung festzulegen, zu welchem Zeitpunkt die im Arbeitsmarktservice-Begleitgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,, jeweils genannten Aufgaben auf die dort jeweils genannten Rechtsträger übergehen. Voraussetzung für die Erlassung einer solchen Verordnung ist, daß die rechtlichen, technischen und personellen Voraussetzungen für die Übertragung der einzelnen Aufgaben gegeben sind. In dieser Verordnung sind auch ein unter Zugrundelegung der Ergebnisse der Kostenrechnung festzulegender Aufwandersatz und Bestimmungen über die Art und Weise der konkreten Abwicklung der Aufgabenübertragung vorzusehen.
  2. Absatz 2Der Aufgabenübergang hat längstens bis 1. Juli 1997 zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2018

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108675

Alte Dokumentnummer

N6199436646J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P74/NOR12108675

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