Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktservicegesetz § 64

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 64

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Übergang der Bediensteten

Paragraph 64,
  1. Absatz einsFür die Bediensteten, die am 31. Dezember 1994 im Bereich der Landesarbeitsämter und Arbeitsämter beschäftigt sind, gilt mit Ausnahme der in Absatz 3, genannten Bediensteten mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 folgende Regelung:
    1. Ziffer eins
      Beamte gehören dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice an;
    2. Ziffer 2
      den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktservice bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte mit der Maßgabe, daß auch ab 1. Jänner 1995 für Vertragsbedienstete des Bundes geltende Bezugserhöhungen gebühren, gewahrt.
  2. Absatz 2Für die Bediensteten, die am 31. Dezember 1994 bei den Landesarbeitsämtern im Bereich der Personal- oder Sachverwaltung oder der Schulung beschäftigt sind, gilt mit Wirkung vom 1. Jänner 1995 vorläufig folgende Regelung:
    1. Ziffer eins
      Beamte gehören dem jeweiligen Amt des Arbeitsmarktservice an,
    2. Ziffer 2
      den Arbeitnehmern des Arbeitsmarktservice bleiben die am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Rechte mit der Maßgabe, daß auch ab 1. Jänner 1995 für Vertragsbedienstete des Bundes geltende Bezugserhöhungen gebühren, gewahrt.
    Diese Bediensteten sind ab 1. Jänner 1995 durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales auch dem in Betracht kommenden Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zur Dienstleistung zuzuteilen, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung der Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen ihr Arbeitsplatz ab diesem Zeitpunkt zum überwiegenden Teil einem dieser Ämter zugehört und ihre Dienstleistung für das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen von größerer Bedeutung ist als für ihre bisherige Dienststelle. Paragraph 39, Absatz 2, 2. Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, findet keine Anwendung. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages (Paragraph 54, Absatz 2,) bzw. der Richtlinien (Paragraph 54, Absatz 3,) ist binnen einem Jahr der Dienstgeber bzw. Arbeitsplatz endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzulegen. Mit diesem Bescheid bzw. dieser Dienstgebererklärung tritt die Dienstzuteilung außer Kraft.
  3. Absatz 3Beamte und Vertragsbedienstete, die am 31. Dezember 1994
    1. Ziffer eins
      bei den Bundesämtern für Soziales und Behindertenwesen im Bereich der Personal- und Sachverwaltung, der Schulung oder der Buchhaltung beschäftigt sind oder
    2. Ziffer 2
      im Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Tätigkeiten, die die Arbeitsmarktverwaltung betreffen, befaßt sind,
    sind ab 1. Jänner 1995, bei Fortdauer ihrer Zugehörigkeit zum Dienststand ihrer bisherigen Dienstbehörde, auch der in Betracht kommenden Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice durch Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales zur Dienstleistung zuzuteilen, wenn auf Grund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Geschäftseinteilung der Bundesgeschäftsstelle und der Landesgeschäftsstellen ihr Arbeitsplatz ab diesem Zeitpunkt zum überwiegenden Teil einer dieser Geschäftsstellen zugehört und ihre Dienstleistung für das Arbeitsmarktservice von größerer Bedeutung ist als für ihre bisherige Dienststelle. Paragraph 39, Absatz 2, 2. Satz des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 findet keine Anwendung. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages (Paragraph 54, Absatz 2,) bzw. der Richtlinien (Paragraph 54, Absatz 3,) ist binnen einem Jahr der Dienstgeber bzw. Arbeitsplatz endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales festzulegen. Mit diesem Bescheid bzw. dieser Dienstgebererklärung tritt die Dienstzuteilung außer Kraft.
  4. Absatz 4Werden Aufgaben des Arbeitsmarktservice auf andere Bundesdienststellen übertragen (Paragraph 74,), so gilt folgendes:

Hinsichtlich der Beamten und Bediensteten des Arbeitsmarktservice, die mit Aufgaben befaßt sind, die auf andere Bundesdienststellen übertragen werden, ist mit Bescheid oder Dienstgebererklärung des Bundesministers für Arbeit und Soziales der zukünftige Arbeitsplatz bzw. der zukünftige Dienstgeber vorläufig festzulegen. Nach Inkrafttreten des Kollektivvertrages bzw. der Richtlinien oder dem späteren Inkrafttreten der Verordnung gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ist binnen einem Jahr der Arbeitsplatz bzw. Dienstgeber endgültig mit Bescheid oder Dienstgebererklärung festzulegen.

  1. Absatz 5Bei Erlassung von Bescheiden oder Dienstgebererklärungen gemäß Absatz 2,, 3 und 4 ist auf die Erfordernisse zur Erfüllung der Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf die persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, sowie den bisherigen Arbeitsplatz, die persönlichen Interessen und soziale Erwägungen Bedacht zu nehmen. Vor der Erlassung von Bescheiden oder Dienstgebererklärungen ist das Einvernehmen mit dem unmittelbar zuständigen Personalvertretungsorgan gemäß dem Bundes-Personalvertretungsgesetz herzustellen.
  2. Absatz 6Beamte, die den Ämtern des Arbeitsmarktservice angehören, haben, wenn sie bis einschließlich 31. Dezember 1999 ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf die Aufnahme in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice mit Wirksamkeit des dem Austritt folgenden Monatsersten.
  3. Absatz 7Ein Beamter, der gemäß Absatz 6, in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice übertritt, hat keinen Anspruch auf Abfertigung gemäß Paragraph 26, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54. Wird ein Beamter, der gemäß Paragraph 26, Absatz 3, leg. cit. aus dem Dienstverhältnis ausgetreten ist, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein Dienstverhältnis zum Arbeitsmarktservice aufgenommen, so hat er dem Arbeitsmarktservice die anläßlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 26, Absatz 3, leg. cit. erhaltene Abfertigung zu erstatten.

Schlagworte

Personalverwaltung, BGBl. Nr. 333/1979, BGBl. Nr. 54/1956

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108665

Alte Dokumentnummer

N6199436636J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P64/NOR12108665

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