Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktservicegesetz § 6

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Aufgaben

Paragraph 6,

Der Verwaltungsrat hat die Geschäftsführung des Vorstandes und der Landesgeschäftsführer zu überwachen. In seinen Aufgabenbereich fallen folgende Angelegenheiten:

  1. Ziffer eins
    Vorschläge an den Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Gestaltung der Arbeitsmarktpolitik und der rechtlichen Grundlagen der Arbeitsmarktpolitik,
  2. Ziffer 2
    Vorschläge für die Gestaltung der Gebarung Arbeitsmarktpolitik einschließlich eines Vorschlages zur Festsetzung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung,
  3. Ziffer 3
    Beschlußfassung über arbeitsmarktpolitische Festlegungen auf Basis der allgemeinen Vorgaben des Bundesministers für Arbeit und Soziales einschließlich der Vorgabe arbeitsmarktpolitischer Aufgaben und arbeitsmarktpolitischer Schwerpunktprogramme und Konzepte gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 10 und der Aufteilung der vom Bund für Leistungen gemäß dem 2. Teil, 3. Hauptstück eingeräumten Verfügungsermächtigungen,
  4. Ziffer 4
    Genehmigung des längerfristigen Planes gemäß Paragraph 40,,
  5. Ziffer 5
    Genehmigung der Schaffung besonderer Einrichtungen auf Bundesebene gemäß Paragraph 11,,
  6. Ziffer 6
    Genehmigung der Präliminarien,
  7. Ziffer 7
    Aufteilung der finanziellen Mittel für den im Paragraph 41, umschriebenen eigenen Wirkungsbereich (inklusive Personalaufwand) auf die Bundesorganisation und die Landesorganisationen im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über die Präliminarien,
  8. Ziffer 8
    Entscheidung in jenen Angelegenheiten, die dem Bundesminister für Arbeit und Soziales zur Zustimmung, gegebenenfalls im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, vorzulegen sind,
  9. Ziffer 9
    Erlassung von Richtlinien für die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse gemäß Paragraph 54, Absatz 3,,
  10. Ziffer 10
    Bestellung und Widerruf der Bestellung der Vorstandsmitglieder,
  11. Ziffer 11
    Bestellung der Landesgeschäftsführer und ihrer Stellvertreter,
  12. Ziffer 12
    Vertretung des Arbeitsmarktservice hinsichtlich der Rechtsgeschäfte mit den Vorstandsmitgliedern, Landesgeschäftsführern und deren Stellvertretern,
  13. Ziffer 13
    Erlassung und Abänderung der Geschäftsordnung und
  14. Ziffer 14
    Behandlung von Geschäftsfällen, die ihm auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder der Geschäftsordnung vorbehalten sind.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108601

Alte Dokumentnummer

N6199436572J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P6/NOR12108601

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