Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktservicegesetz § 49

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2005

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Sonderbewertungsrechte

Paragraph 49,
  1. Absatz einsSoweit nach den Bestimmungen des Paragraph 47, Absatz eins, für künftige Verpflichtungen Rücklagen und Rückstellungen zu bilden sind, erhält das Arbeitsmarktservice die unbaren Aufwendungen für die Dotierung der Rücklagen und Rückstellungen vom Bund nicht in bar ersetzt. Der Bund ist jedoch verpflichtet, dem Arbeitsmarktservice die entsprechenden Ausgaben in jenem Finanzjahr zu ersetzen, in dem und soweit jene Verpflichtung fällig wird, für die die Rücklage bzw. Rückstellung gebildet wurde. Das Arbeitsmarktservice kann mit der Bildung der Rücklage bzw. Rückstellung eine entsprechende Forderung an den Bund aktivieren.
  2. Absatz 2Ebenso ist das Arbeitsmarktservice berechtigt, im Falle von Kreditaufnahmen gemäß Paragraph 48, Absatz eins, den Ersatzanspruch gegen den Bund gemäß Paragraph 48, Absatz 5, in voller Höhe der aushaftenden Kreditschuld zu aktivieren.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40059438

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P49/NOR40059438

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