Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktservicegesetz § 47

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 47

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Besondere Finanzvorschriften

Paragraph 47,
  1. Absatz einsDas Arbeitsmarktservice hat das Finanzwesen für den in Paragraph 41, umschriebenen Tätigkeitsbereich unter sinngemäßer Anwendung des Dritten Buches, Erster und Zweiter Abschnitt des Handelsgesetzbuches, DRGBl. S 219/1897, nach Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung durchzuführen. Allfällige Gewinne auf Grund des Jahresabschlusses sind einer Rücklage zuzuführen.
  2. Absatz 2Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes eine Finanzordnung nach den Grundsätzen des römisch VIII. Abschnittes der Bundeshaushaltsverordnung 1989, Bundesgesetzblatt Nr. 570, zu erlassen. In der Finanzordnung ist festzulegen, unter welchen Voraussetzungen Überschreitungen der einzelnen Ausgabepositionen der Präliminarien zulässig sind. Die Finanzordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
  3. Absatz 3Folgende Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen:
    1. Ziffer eins
      Vorhaben im Sinne des Paragraph 41,, die im Einzelfall 50 Millionen Schilling übersteigen; dies gilt für Dauerschuldverhältnisse mit der Maßgabe, daß bei befristeten Dauerschuldverhältnissen der Gesamtaufwand, bei unbefristeten das 1Ofache des Jahresaufwandes 50 Millionen Schilling übersteigt;
    2. Ziffer 2
      das Eingehen von Beteiligungen an fremden Einrichtungen;
    3. Ziffer 3
      Veränderungen im Bestand von Liegenschaften;
    4. Ziffer 4
      Vorhaben, die darauf gerichtet sind, Neu-, Um- und Zubauten an und von Gebäuden durchzuführen, die im Einzelfall 5 Millionen Schilling übersteigen und
    5. Ziffer 5
      die Mitgliedschaft in einer Personenvereinigung, wenn der Mitgliedsbeitrag in einem Jahr 5 Millionen Schilling übersteigt.

Schlagworte

BGBl. Nr. 570/1989, Neubau, Umbau

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108646

Alte Dokumentnummer

N6199436617J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P47/NOR12108646

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