Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmarktservicegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 46
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AMSG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Rechnungsabschluß
§ 46.Paragraph 46,
Für die Gebarung des in § 42 umschriebenen Tätigkeitsbereiches hat das Arbeitsmarktservice dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Rechnungshof alle für die Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bundes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Für die Gebarung des in Paragraph 42, umschriebenen Tätigkeitsbereiches hat das Arbeitsmarktservice dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Rechnungshof alle für die Erstellung des Rechnungsabschlusses des Bundes erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Gesetzesnummer
10008905
Dokumentnummer
NOR12108645
Alte Dokumentnummer
N6199436616J