Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsmarktservicegesetz § 44

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 44

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Provisorium

Paragraph 44,
  1. Absatz einsWenn zu Beginn des Geschäftsjahres keine Präliminarien zustande gekommen sind, tritt ein Provisorium in Kraft. Das Arbeitsmarktservice ist berechtigt, Leistungen auf Grund bestehender Verpflichtungen nach Maßgabe der Fälligkeit der Ansprüche zahlbar zu stellen. Darüber hinaus kann es während der Dauer des Provisoriums monatlich Verpflichtungen für das laufende Jahr eingehen, soweit sich aus diesen Verpflichtungen keine fälligen Ansprüche ergeben, die monatlich mehr als ein Zwölftel der Präliminarien des Vorjahres ergeben.
  2. Absatz 2Wenn bis Ende des ersten Quartales des Geschäftsjahres keine Präliminarien zustande gekommen sind, hat der Bundesminister für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung die Präliminarien festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108643

Alte Dokumentnummer

N6199436614J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P44/NOR12108643

Navigation im Suchergebnis