Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmarktservicegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 40
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AMSG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
3. TEIL
Längerfristiger Plan
§ 40.Paragraph 40,
(1)Absatz einsDer Tätigkeit des Arbeitsmarktservice ist ein jeweils für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erstellter längerfristiger Plan über die arbeitsmarktpolitische Schwerpunktsetzung und die Entwicklung der Leistungen des Arbeitsmarktservice zugrunde zu legen. Dabei ist der notwendige Investitions-, Personal- und Sachaufwand der Einnahmenentwicklung gegenüberzustellen.
(2)Absatz 2Der längerfristige Plan ist vom Vorstand zu erstellen, dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn der längerfristige Plan nicht den Vorgaben gemäß § 59 Abs. 2 entspricht.Der längerfristige Plan ist vom Vorstand zu erstellen, dem Verwaltungsrat zur Genehmigung vorzulegen und bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen. Die Zustimmung ist zu verweigern, wenn der längerfristige Plan nicht den Vorgaben gemäß Paragraph 59, Absatz 2, entspricht.
(3)Absatz 3Der längerfristige Plan ist zu ändern, wenn dies geänderte Gegebenheiten der wirtschaftlichen oder der Arbeitsmarktlage oder wesentliche Änderungen der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung erforderlich machen. Diese Änderungen unterliegen dem im Abs. 2 festgelegten Verfahren.Der längerfristige Plan ist zu ändern, wenn dies geänderte Gegebenheiten der wirtschaftlichen oder der Arbeitsmarktlage oder wesentliche Änderungen der Arbeitsmarktpolitik der Bundesregierung erforderlich machen. Diese Änderungen unterliegen dem im Absatz 2, festgelegten Verfahren.
Schlagworte
Investitionsaufwand, Personalaufwand
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Gesetzesnummer
10008905
Dokumentnummer
NOR12108639
Alte Dokumentnummer
N6199436610J