Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmarktservicegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 38a
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
31.12.2023
Abkürzung
AMSG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
4. HAUPTSTÜCK
Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen
Bereitstellung von Schulungs- und Wiedereingliederungsmaßnahmen
§ 38a.Paragraph 38 a,
Die regionale Geschäftsstelle hat darauf zu achten, dass zu einer nachhaltigen und dauerhaften Beschäftigung erforderliche Qualifizierungs- oder sonstige beschäftigungsfördernde Maßnahmen angeboten werden. Die regionale Geschäftsstelle hat insbesondere dafür zu sorgen, dass Personen, deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt erschwert ist, binnen vier Wochen eine zumutbare Beschäftigung angeboten oder, falls dies nicht möglich ist, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird. Dies gilt insbesondere für Personen, die während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld oder nach einer Zeit der Kinderbetreuung eine Beschäftigung anstreben. Die regionale Geschäftsstelle hat weiters dafür zu sorgen, dass arbeitslosen Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht oder das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben, wenn ihnen nicht binnen drei Monaten eine zumutbare Beschäftigung angeboten werden kann, die Teilnahme an einer Ausbildungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ermöglicht wird. Die regionale Geschäftsstelle hat gesundheitlich beeinträchtigten Personen, die nicht auf einen geeigneten Arbeitsplatz vermittelt werden können, tunlichst binnen acht Wochen geeignete Schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahmen anzubieten.
Schlagworte
Schulungsmaßnahme, Qualifizierungsmaßnahme, Ausbildungsmaßnahme
Im RIS seit
24.01.2013
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2024
Gesetzesnummer
10008905
Dokumentnummer
NOR40144581