Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktservicegesetz § 38a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 38a

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2003

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

4. HAUPTSTÜCK

Besondere arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

Vermittlung älterer Arbeitsloser

Paragraph 38 a, Das Arbeitsmarktservice hat die Voraussetzungen zu schaffen, daß Personen, die Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit gemäß Paragraph 253 a, ASVG haben und bei denen die Vermittlungsbemühungen nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben, auf deren Verlangen ein geeigneter Arbeitsplatz für die Dauer von mindestens zwölf Monaten im Rahmen geeigneter arbeitsmarktpolitischer Projekte vermittelt werden kann. Diese Voraussetzungen müssen spätestens zu jenem Zeitpunkt gegeben sein, zu dem die durch das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,, geänderten Bestimmungen über den Steigerungsbetrag bei den Versicherungsfällen des Alters in Kraft treten.

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12112684

Alte Dokumentnummer

N6199711148U

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P38a/NOR12112684

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