4. Abschnitt
Besondere Vorschriften für Altersteilzeitbeihilfen
§ 37b. (1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die Aufrechterhaltung der Beschäftigung (§ 34 Abs. 2 Z 4) älterer Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung über Teilzeitarbeit zu ermöglichen, ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1 bis 4 sicherzustellen.Paragraph 37 b, (1) Ist Zweck der Beihilfe an den Arbeitgeber, die Aufrechterhaltung der Beschäftigung (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 4,) älterer Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung über Teilzeitarbeit zu ermöglichen, ist die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 4 sicherzustellen.
(2)Absatz 2Ältere Arbeitnehmer gemäß Abs. 1 sind Männer ab Vollendung des 57. Lebensjahres und Frauen ab Vollendung des 52. Lebensjahres, dieÄltere Arbeitnehmer gemäß Absatz eins, sind Männer ab Vollendung des 57. Lebensjahres und Frauen ab Vollendung des 52. Lebensjahres, die
innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (Z 2) mindestens 150 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Beschäftigungszeiten gleich stehen,innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit (Ziffer 2,) mindestens 150 Wochen über der Geringfügigkeitsgrenze versicherungspflichtig beschäftigt waren, wobei Zeiten des Bezuges von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung Beschäftigungszeiten gleich stehen,
auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung ihre der gesetzlichen oder kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit entsprechende oder diese nur geringfügig unterschreitende Normalarbeitszeit bis auf die Hälfte verringert haben,
auf Grund eines Kollektivvertrages, einer Betriebsvereinbarung oder einer vertraglichen Vereinbarung Anspruch auf
Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in der Höhe von mindestens 75 vH des vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoarbeitsentgeltes bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG,Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit in der Höhe von mindestens 75 vH des vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit gebührenden Bruttoarbeitsentgeltes bis zur Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG,
Entrichtung der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit durch den Arbeitgeber, und
Berechnung einer zustehenden Abfertigung auf der Grundlage der Arbeitszeit vor der Herabsetzung der Normalarbeitszeit
haben und
weder eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen oder unkündbar sind.weder eine Leistung aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschwerarbeitsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder einen Ruhegenuß aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine dieser Leistungen erfüllen oder unkündbar sind.
(3)Absatz 3Sieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 auch dann erfüllt, wennSieht die Vereinbarung über die Altersteilzeitarbeit unterschiedliche wöchentliche Normalarbeitszeiten oder eine unterschiedliche Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit vor, so ist die Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer 2, auch dann erfüllt, wenn
die wöchentliche Normalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraum von bis zu drei Jahren im Durchschnitt die Hälfte der kollektivvertraglich geregelten Normalarbeitszeit nicht überschreitet und
das Arbeitsentgelt für die Altersteilzeitarbeit fortlaufend gezahlt wird.
(4)Absatz 4Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit beim Arbeitgeber gemäß Abs. 1, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, kann für diesen Zeitraum keine Beihilfe gewährt werden.Leistet der Arbeitnehmer über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit beim Arbeitgeber gemäß Absatz eins,, die üblicherweise zu einem Einkommen führt, welches die Geringfügigkeitsgrenze für den Kalendermonat gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschreitet, kann für diesen Zeitraum keine Beihilfe gewährt werden.
(5)Absatz 5In den Richtlinien gemäß § 34 Abs. 7 ist insbesondere auch festzulegen, in welcher Form und in welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.In den Richtlinien gemäß Paragraph 34, Absatz 7, ist insbesondere auch festzulegen, in welcher Form und in welchen Zeiträumen die Erreichung des Beihilfenzwecks überprüft wird.
(6)Absatz 6Die Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.