Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsmarktservicegesetz § 34a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2005

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 34a

Inkrafttretensdatum

01.01.2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 78 Abs. 19 idF BGBl. I Nr. 114/2005.

Text

Kombilohn

Paragraph 34 a, (1) Zur Förderung der Beschäftigungsaufnahme von länger als ein Jahr langzeitbeschäftigungslosen Personen unter 25 sowie über 45 Jahren im Niedriglohnsektor können Beihilfen im Sinne des Paragraph 34, an und für arbeitslose Personen als Kombilohn gewährt werden.

  1. Absatz 2Die Beihilfe für den Arbeitnehmer hat einen ausreichenden Anreiz für die Annahme einer Beschäftigung zu bieten. Die Beihilfe an den Arbeitnehmer gilt für die Sozialversicherung als Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes. Die Beihilfe an den Arbeitgeber erfolgt in Form eines Zuschusses in der Höhe von 15 vH des Bruttoentgeltes.
  2. Absatz 3Der Verwaltungsrat hat über Vorschlag des Vorstandes Grundsätze hinsichtlich der näheren Voraussetzungen des Kombilohnes festzulegen. Die Richtlinie hat vorzusehen, dass die Dauer der Beihilfengewährung höchstens ein Jahr beträgt, eine Entgeltobergrenze von 1 000 Euro nicht überschritten werden darf und Sonderzahlungen bei der Gewährung der Beihilfe zu berücksichtigen sind. Weiters hat das Arbeitsmarktservice für eine Evaluierung des Kombilohnes zu sorgen. Die Richtlinie bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR40069460

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P34a/NOR40069460

Navigation im Suchergebnis