Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktservicegesetz § 28

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 28

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Geschäftsordnung

Paragraph 28,
  1. Absatz einsZur näheren Regelung von Organisation, Zuständigkeiten und Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice auf Bundes-, Landes- und regionaler Ebene hat der Verwaltungsrat über Vorschlag des Vorstandes eine Geschäftsordnung zu erlassen. Vor der Beschlußfassung (Änderung) der Geschäftsordnung sind die Landesdirektorien anzuhören.
  2. Absatz 2Die Geschäftsordnung hat insbesondere eine weitestmögliche Delegierung der Entscheidungsbefugnisse auf die regionale Ebene vorzusehen. Weiters sind in die Geschäftsordnung Bestimmungen über Einberufung, Anwesenheits- und Abstimmungsquoren der Organe nach diesem Bundesgesetz, soweit dies nicht bereits im Gesetz geregelt ist, vorzusehen. In der Geschäftsordnung können bestimmte Geschäftsfälle, deren Erledigung sich der Verwaltungsrat vorbehalten will, genannt werden.

Schlagworte

Bundesebene, Landesebene, Anwesenheitsquorum

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108627

Alte Dokumentnummer

N6199436598J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P28/NOR12108627

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