Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Arbeitsmarktservicegesetz § 16

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Aufgaben

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Landesgeschäftsführer hat die Geschäfte der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice im jeweiligen Bundesland unter eigener Verantwortung so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz es erfordert.
  2. Absatz 2Der Aufgabenbereich des Landesgeschäftsführers umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten:
    1. Ziffer eins
      Führung der laufenden Geschäfte der Landesorganisation,
    2. Ziffer 2
      Leitung der Landesgeschäftsstelle,
    3. Ziffer 3
      Kontrolle und Anleitung der Tätigkeit der regionalen Geschäftsstellen,
    4. Ziffer 4
      jährliche Erstellung der Präliminarien und des Rechnungsabschlusses für die Investitions-, Sach- und Förderungsaufwendungen im Bundesland,
    5. Ziffer 5
      Erstellung des jährlichen arbeitsmarktpolitischen Tätigkeitsberichtes an den Verwaltungsrat,
    6. Ziffer 6
      Konzipierung von regionalen Programmen
      und Schwerpunktaktivitäten für die Konkretisierung und Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Zielvorgaben,
    7. Ziffer 7
      Planung und Umsetzung der regionalen Arbeitsmarktpolitik im Rahmen des generellen Arbeitsprogrammes und Budgetrahmens (einschließlich mittelfristiger Planung),
    8. Ziffer 8
      regelmäßige Berichterstattung über das Arbeitsmarktservice im Bundesland an das Landesdirektorium,
    9. Ziffer 9
      Koordinierung und Betreuung der regionalen Geschäftsstellen bei der Umsetzung der festgelegten Arbeitsmarktpolitik durch Bereitstellung von Hilfsmitteln, Beratung und laufende Kontrolle,
    10. Ziffer 10
      Vorsorge für eine koordinierte Vorgangsweise mit Gebietskörperschaften in arbeitsmarktpolitisch relevanten Fragen,
    11. Ziffer 11
      Heranziehung von externen Einrichtungen (Schulungsträger, Sozialinitiativen, Betreuungseinrichtungen) zur Unterstützung arbeitsmarktpolitischer Aktivitäten und
    12. Ziffer 12
      Erstellung von regional angepaßten Schulungsplänen.
  3. Absatz 3Der Landesgeschäftsführer ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die vom Landesdirektorium festgelegten Schwerpunkte gebunden. Der Stellvertreter vertritt den Landesgeschäftsführer bei dessen Verhinderung.
  4. Absatz 4Die Landesgeschäftsführer und deren Stellvertreter sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.

Schlagworte

Investitionsaufwendung, Sachaufwendung

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108614

Alte Dokumentnummer

N6199436585J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P16/NOR12108614

Navigation im Suchergebnis