Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmarktservicegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AMSG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Aufgaben
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz einsDer Landesgeschäftsführer hat die Geschäfte der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice im jeweiligen Bundesland unter eigener Verantwortung so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung der Bestimmungen des § 31 Abs. 5 erster Satz es erfordert.Der Landesgeschäftsführer hat die Geschäfte der Landesorganisation des Arbeitsmarktservice im jeweiligen Bundesland unter eigener Verantwortung so zu leiten und nach außen zu vertreten, wie das Wohl des Arbeitsmarktservice unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz es erfordert.
(2)Absatz 2Der Aufgabenbereich des Landesgeschäftsführers umfaßt insbesondere folgende Angelegenheiten:
Führung der laufenden Geschäfte der Landesorganisation,
Leitung der Landesgeschäftsstelle,
Kontrolle und Anleitung der Tätigkeit der regionalen Geschäftsstellen,
jährliche Erstellung der Präliminarien und des Rechnungsabschlusses für die Investitions-, Sach- und Förderungsaufwendungen im Bundesland,
Erstellung des jährlichen arbeitsmarktpolitischen Tätigkeitsberichtes an den Verwaltungsrat,
Konzipierung von regionalen Programmen
und Schwerpunktaktivitäten für die Konkretisierung und Umsetzung arbeitsmarktpolitischer Zielvorgaben,
Planung und Umsetzung der regionalen Arbeitsmarktpolitik im Rahmen des generellen Arbeitsprogrammes und Budgetrahmens (einschließlich mittelfristiger Planung),
regelmäßige Berichterstattung über das Arbeitsmarktservice im Bundesland an das Landesdirektorium,
Koordinierung und Betreuung der regionalen Geschäftsstellen bei der Umsetzung der festgelegten Arbeitsmarktpolitik durch Bereitstellung von Hilfsmitteln, Beratung und laufende Kontrolle,
Vorsorge für eine koordinierte Vorgangsweise mit Gebietskörperschaften in arbeitsmarktpolitisch relevanten Fragen,
Heranziehung von externen Einrichtungen (Schulungsträger, Sozialinitiativen, Betreuungseinrichtungen) zur Unterstützung arbeitsmarktpolitischer Aktivitäten und
Erstellung von regional angepaßten Schulungsplänen.
(3)Absatz 3Der Landesgeschäftsführer ist bei der Ausübung seiner Tätigkeit an die vom Landesdirektorium festgelegten Schwerpunkte gebunden. Der Stellvertreter vertritt den Landesgeschäftsführer bei dessen Verhinderung.
(4)Absatz 4Die Landesgeschäftsführer und deren Stellvertreter sind zur gewissenhaften und unparteiischen Ausübung ihres Amtes verpflichtet. Sie haften, unbeschadet der Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes, für jeden Schaden, der dem Arbeitsmarktservice oder dem Bund aus der Vernachlässigung ihrer Pflichten erwächst.
Schlagworte
Investitionsaufwendung, Sachaufwendung
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Gesetzesnummer
10008905
Dokumentnummer
NOR12108614
Alte Dokumentnummer
N6199436585J