Bundesrecht konsolidiert

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Arbeitsmarktservicegesetz § 12

Kurztitel

Arbeitsmarktservicegesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 313/1994

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.1994

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AMSG

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

3. HAUPTSTÜCK
Landesorganisationen

1. ABSCHNITT

Aufgabenbereich

Paragraph 12,
  1. Absatz einsVon der Landesorganisation sind, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, im Rahmen der von der Bundesorganisation gemäß Paragraph 4, Absatz 3, gegebenen Richtlinien alle Angelegenheiten des Arbeitsmarktservice zu besorgen, die der Sicherstellung der Erfüllung der dem Arbeitsmarktservice übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des betreffenden Bundeslandes dienen oder hinsichtlich derer eine einheitliche Vorgangsweise innerhalb des Bundeslandes erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die Landesorganisation hat insbesondere zu sorgen für
    1. Ziffer eins
      die Entwicklung arbeitsmarktpolitischer Zielsetzungen und Vorgaben für den Bereich des Bundeslandes durch
      1. Litera a
        Koordinierung und Formulierung der arbeitsmarktpolitischen Landesbedürfnisse bei der Vorbereitung bundesweiter Entscheidungen des Arbeitsmarktservice,
      2. Litera b
        Umlegung und Koordinierung der generellen arbeitsmarktpolitischen Zielsetzungen auf Landesebene,
    2. Ziffer 2
      Koordinierung der Tätigkeiten des Arbeitsmarktservice im Bereich des Bundeslandes mit Tätigkeiten der Gebietskörperschaften, Interessenvertretungen und sonstiger Einrichtungen, soweit diese für die Erfüllung der Aufgaben des Arbeitsmarktservice von Bedeutung sind,
    3. Ziffer 3
      die konkreten Rahmenbedingungen für die Tätigkeiten der regionalen Geschäftsstellen durch
      1. Litera a
        Entscheidung über deren Zahl, Standorte und Leistungsangebot,
      2. Litera b
        Vorsorge für deren Personal, Unterbringung sowie Infrastruktur und
      3. Litera c
        Anleitung, Unterstützung und Überwachung bei der Erbringung der Leistungen.
  3. Absatz 3Die Richtlinien der Landesorganisation sind für alle Organe und Einrichtungen des Arbeitsmarktservice im Bereich des Bundeslandes verbindlich.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2016

Gesetzesnummer

10008905

Dokumentnummer

NOR12108608

Alte Dokumentnummer

N6199436579J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/313/P12/NOR12108608

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