Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Arbeitsmarktservicegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 10
Inkrafttretensdatum
01.07.1994
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AMSG
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
4. ABSCHNITT
Einrichtungen zur Unterstützung in der Aufgabenerfüllung
Bundesgeschäftsstelle
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz einsAls Hilfsapparat der Organe der Bundesorganisation bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird eine Bundesgeschäftsstelle eingerichtet.
(2)Absatz 2Die Bundesgeschäftsstelle hat ihren Sitz in Wien.
(3)Absatz 3Der Vorstand kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die ihm nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zustehenden Befugnisse hinsichtlich bestimmter Angelegenheiten auf Träger von bestimmten Funktionen oder namentlich bezeichnete Mitarbeiter der Bundesgeschäftsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Der Vorstand behält jedoch auch bei einer Übertragung die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erledigung der Angelegenheiten. Das Weisungsrecht der vorgesetzten Organe wird durch die Übertragung zur selbständigen Erledigung bestimmter Angelegenheiten nicht berührt.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2016
Gesetzesnummer
10008905
Dokumentnummer
NOR12108606
Alte Dokumentnummer
N6199436577J