(4)Absatz 4Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Hebammenpraxis regelmäßig zu überprüfen, ob sie den sanitären und hygienischen Anforderungen entspricht. Entspricht die Hebammenpraxis nicht diesen Anforderungen, ist der Hebamme die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, ist die Bewilligung gemäß Abs. 1 oder 3 zurückzunehmen.Der Amtsarzt der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Hebammenpraxis regelmäßig zu überprüfen, ob sie den sanitären und hygienischen Anforderungen entspricht. Entspricht die Hebammenpraxis nicht diesen Anforderungen, ist der Hebamme die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel nicht fristgerecht behoben, ist die Bewilligung gemäß Absatz eins, oder 3 zurückzunehmen.