Bundesrecht konsolidiert

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Hebammengesetz § 54a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54a

Inkrafttretensdatum

04.07.2008

Außerkrafttretensdatum

24.05.2022

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 54 a,
  1. Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer
    1. Ziffer eins
      eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne hiezu nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften berechtigt zu sein, oder
    2. Ziffer 2
      jemanden, der eine Tätigkeit als Hebamme ausübt, ohne nach diesem Bundesgesetz oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften hiezu berechtigt zu sein, zu einer derartigen Tätigkeit heranzieht, oder
    3. Ziffer 3
      eine Tätigkeit unter der in diesem Bundesgesetz festgelegten Berufsbezeichnung (Paragraph eins,) ausübt oder eine solche Berufsbezeichnung führt, ohne hiezu berechtigt zu sein, oder
    4. Ziffer 4
      durch Handlungen oder Unterlassungen den im Paragraph 4, Absatz eins,, Paragraph 5,, Paragraph 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 9,, Paragraph 10,, Paragraph 17, Absatz eins,, Paragraph 18,, Paragraph 19, Absatz 2 und 4, Paragraph 20,, Paragraph 21, Absatz 2 und 3, Paragraph 42 a, Absatz eins,, Paragraph 42 c, Absatz eins, oder Paragraph 51, enthaltenen Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, oder
    5. Ziffer 5
      Anordnungen oder Verboten zuwiderhandelt, die in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen enthalten sind.
  2. Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. Absatz 3Die Geldstrafen fließen dem Österreichischen Hebammengremium zu.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2022

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40099851

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P54a/NOR40099851

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