Bundesrecht konsolidiert

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Hebammengesetz § 50a

Kurztitel

Hebammengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 197/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50a

Inkrafttretensdatum

27.09.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

HebG

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Bundesgeschäftsstelle

Paragraph 50 a,
  1. Absatz einsDie Bundesgeschäftsstelle hat die zur Erfüllung der Aufgaben des Österreichischen Hebammengremiums notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen.
  2. Absatz 2Die Bundesgeschäftsstelle hat insbesondere
    1. Ziffer eins
      die Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums unparteiisch durchzuführen,
    2. Ziffer 2
      die von den Organen des Österreichischen Hebammengremiums angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
    3. Ziffer 3
      den Organen des Österreichischen Hebammengremiums zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
    4. Ziffer 4
      für Information und Beratung der Mitglieder und der Landesgeschäftsstellen zu sorgen.
  3. Absatz 2Die Bundesgeschäftsstelle leitet eine fachkompetente Person, die der/dem Präsidentin/Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist.
  4. Absatz 3Die/Der Leiter/in der Bundesgeschäftsstelle wird auf Vorschlag der/des Präsidentin/Präsidenten vom Gremialvorstand ernannt.

Im RIS seit

27.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Gesetzesnummer

10010804

Dokumentnummer

NOR40156300

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1994/310/P50a/NOR40156300

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