Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Hebammengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 50a
Inkrafttretensdatum
27.09.2013
Außerkrafttretensdatum
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Bundesgeschäftsstelle
§ 50a.Paragraph 50 a,
(1)Absatz einsDie Bundesgeschäftsstelle hat die zur Erfüllung der Aufgaben des Österreichischen Hebammengremiums notwendigen fachlichen und administrativen Aufgaben zu erbringen.
(2)Absatz 2Die Bundesgeschäftsstelle hat insbesondere
die Beschlüsse der Organe des Österreichischen Hebammengremiums unparteiisch durchzuführen,
die von den Organen des Österreichischen Hebammengremiums angeforderten Stellungnahmen auszuarbeiten,
den Organen des Österreichischen Hebammengremiums zweckdienliche Vorschläge zu unterbreiten und
für Information und Beratung der Mitglieder und der Landesgeschäftsstellen zu sorgen.
(2)Absatz 2Die Bundesgeschäftsstelle leitet eine fachkompetente Person, die der/dem Präsidentin/Präsidenten gegenüber weisungsgebunden ist.
(3)Absatz 3Die/Der Leiter/in der Bundesgeschäftsstelle wird auf Vorschlag der/des Präsidentin/Präsidenten vom Gremialvorstand ernannt.
Im RIS seit
27.09.2013
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2020
Gesetzesnummer
10010804
Dokumentnummer
NOR40156300